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Befristete Arbeitsverträge

Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen  kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Beschäftigungsverhältnissen. Damit eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss diese immer schriftlich vereinbart sein. Ist dies nicht der Fall, könnte ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sein.

Ein kalendermäßig bestimmter Arbeitsvertrag wird auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, dessen Befristung sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt, endet zum Zeitpunkt, an dem der Zweck erreicht ist.

Das TzBfG unterscheidet zwischen der Befristung eines Arbeitsvertrages mit Sachgrund und der Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (§ 14). Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Begrenzter Bedarf an der Arbeitsleistung
  • Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Vertretung
  • Rechtfertigung einer Befristung durch die Eigenart der Beschäftigung
  • Befristung zu Erprobung

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren darf ein solcher Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Der TVöD schreibt in § 30 des Weiteren vor, dass ein Arbeitsvertrag, der ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet wird, eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten nicht unterschreiten soll.

Der Personalrat besitzt gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 sowohl bei Zeit- als auch Zweckbefristungen von Arbeitsverhältnissen ein Mitbestimmungsrecht.

Der TVöD regelt in § 30 Kündigungsfristen für befristet abgeschlossene Arbeitsverträge. Sie betragen in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber:

  • Von insgesamt mehr als 6 Monaten 4 Wochen
  • Von insgesamt mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats
  • Von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monate
  • Von insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Während der Probezeit, die bei befristeten Verträgen ohne Sachgrung sechs Wochen und bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund sechs Monate beträgt, kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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