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Arbeitsbefreiung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 616 vor, dass ein Arbeitnehmer, welcher eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit, durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden nicht am Arbeitsplatz tätig sein kann, dennoch Anspruch auf Vergütung für diesen Zeitraum hat. Der  TVöD nennt in § 29 abschließend die Fälle, in denen diese allgemeine Regelung für die Beschäftigten bei den Kommunen Anwendung findet und gewährt den Arbeitnehmern eine entsprechende Anzahl an arbeitsfreien Tagen.

§ 29 TVöD Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe

a) Niederkunft der Ehefrau/ der Lebenspartnerin i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetz = 1 Arbeitag

b) Tod der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils = 2 Arbeitstage

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort = 1 Arbeitstag

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum = 1 Arbeitstag

e) Schwere Erkrankung

       aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt = 1 Arbeitstag im Kalenderjahr

       bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SBG V (SGB = Sozialgesetzbuch besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr       

       cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. LJ noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger  oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr  

Eine Freistellung erfolgt nur, wenn keine andere Person zur Pflege oder Betreuung ab sofort zur Verfügung steht und der Arzt/ die Ärztin in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/ des Beschäftigten zu vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht nicht überschreiten.

         f. ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese währende der Arbeitszeit erfolgen muss – erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten      

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Zu den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

       

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