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Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitgeberwechsel wirft zahlreiche Fragen auf, die sowohl das alte als auch das neue Arbeitsverhältnis betreffen können.

Zunächst ist zu klären, auf welche Weise ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden soll. In den meisten Fällen geschieht dies durch Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages, durch Kündigung seitens des Beschäftigten oder durch vorzeitige Vertragsauflösung in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag). Die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses geschieht durch Fristablauf oder Zweckerreichung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geschieht durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (§§ 34, 30 (5) TVöD). Durch Auflösungsvertrag endet ein Arbeitsverhältnis, wenn beide Seiten eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen. In allen Fällen ist es wichtig, dass gegenseitige Forderungen mit Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen sind. Auf Seiten der Arbeitnehmer kann es sich hierbei zum Beispiel um ausstehende Gehaltszahlungen, Ausgleich von Urlaub und Überstunden sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses handeln.

Beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages geht es in der Regel darum, sich auf den Vertragsbeginn, die Tätigkeit, den Stellenumfang und die Bezahlung zu einigen. Grundlage dazu ist bei den Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die dazugehörige Entgeltordnung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Neben der Entgeltgruppe sollte bei der Einstellung und am Besten vor der Arbeitsaufnahme geklärt werden, welche Stufe der Entgeltgruppe festgesetzt wird. Der Personalrat einer Kommune ist laut rheinland-pfälzischem Landespersonalvertretungsrecht bei einer Einstellung in der Mitbestimmung.

Da sich niemand bei einem Arbeitgeberwechsel verschlechtern will, empfiehlt es sich in den Vor- und Einstellungsgesprächen auf diesen Punkt einzugehen und gegebenenfalls für die Stufenfestsetzung eine volle Berücksichtigung der bisher erworbenen einschlägigen Berufserfahrung zu verhandeln. Auch sogenannte förderliche berufliche Zeiten können Berücksichtigung finden. Die Laufzeit, die bei einem bisherigen Arbeitgeber bereits in einer Stufe zurückgelegt worden ist, kann in einer solchen Verhandlung ebenfalls thematisiert werden. Schließlich sollte auch über das Thema betriebliche Altersvorsorge gesprochen werden, was insbesondere dann wichtig ist, wenn alter und neuer Arbeitgeber mit unterschiedlichen Versorgungswerken kooperieren.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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