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Ärztliche Untersuchung durch einen Betriebsarzt

Ärztliche Untersuchungen zur Klärung von Fragen der gesundheitlichen Eignung eines Beschäftigten sind allgemein üblich. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber einen Betriebsarzt zu bestellen hat. Zu den gesetzlichen Aufgaben von Betriebsärzten gehört es, "die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ArbeitsSicherheitsGesetz (ASiG)).

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes bestimmt § 16 ASIG, dass in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder und der Gemeinden ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten ist. 

Im Arbeitssicherheitsgesetz ist aber keine Verpflichtung eines Arbeitnehmers geregelt, sich auch ohne eigenes Einverständnis auf Verlangen des Arbeitgebers ärztlich untersuchen zu lassen. Der TVöD regelt in § 3 Abs. 4 für die Beschäftigten der Kommunen, dass der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt ist, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Es kann damit ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin beauftragt werden. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur das wissen, was der Arbeitnehmer bereit ist mitzuteilen. Will der Betriebsarzt Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber weitergeben, benötigt er als die Einwilligung des Arbeitnehmers. Allerdings darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber das Ergebnis der medizinischen Untersuchung mitteilen. Es lautet, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. Einen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erkrankung hat der Arbeitgeber nicht. Die Gesundheitsdaten gehören nicht in eine Personalakte, sie werden als Gesundheitsakten bei dem Betriebsarzt aufbewahrt werden.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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