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Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht benachteiligen!

Zwar ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, dennoch werden nicht in allen Schulen Regelungen getroffen, die Teilzeitbeschäftigte entsprechen schützen. Die GEW hat ein jetzt ein neues Info herausgegeben, das auf die besondere Situation von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eingeht.

Lehrkräfte, die ihre Arbeitszeit reduziert haben, um sich zu entlasten, Kinder zu erziehen oder mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, stehen häufig vor dem Problem, dass sie zwar mit weniger Pflichtstunden in der Schule eingesetzt werden, allerdings in ihrer Gesamtarbeitszeit manchmal den Eindruck haben, dass die Reduzierung und das niedrigere Gehalt sich kaum lohnen.

In der Regel werden sie bei teilbaren Aufgaben, wie z.B. Aufsichten, anteilig eingesetzt. Auch außerunterrichtliche Tätigkeiten in der Schule werden in der Regel geteilt bzw. es gibt dafür Entlastungsstunden. Der Großteil der außerunterrichtlichenTätigkeiten fällt jedoch wie bei Vollzeitbeschäftigten an. Die Aufgaben einer Klassenleitung sind ebenso wenig teilbar wie Korrekturen, wie Vorbereitung des Unterrichts, Elterngespräche, Konferenzen und ähnliche Tätigkeiten.

Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, sind Teilzeitbeschäftigte auch im Schuldienst mit allen ihren Tätigkeiten nur entsprechend ihres Teilzeitbruches einzusetzen. Da dies bei der Arbeitszeit von Lehrkräften und im Schuldienst nicht so einfach ist, aben die Schulen vor Ort die Aufgabe individuelle Regelungen zu treffen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit der Verwaltungsvorschrift „Umgang der dienstlichen Verpflichtung von Teilzeitlehrkräften“ hierfür eine gute Grundlage geschaffen. Auffallend ist leider nur, dass es eine erhebliche Anzahl von Schulleitungen gibt, die diese VV nicht kennen oder daraus keinerlei Verpflichtungen ableiten.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht vor einiger Zeit entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte einen Rechtsanspruch darauf haben, anteilig mit ihrer gesamten Tätigkeit zu Vollzeitbeschäftigten eingesetzt zu werden. Die Verwaltungsvorschrift kann nun nicht mehr als Empfehlung angesehen werden, sondern Schulleitungen müssen sich Gedanken über den Einsatz und Entlastungen machen. Wir empfehlen mit den Personalräten zusammen an der einzelnen Schule Regelungen zu finden, wie ein Einsatz aussehen kann und wie ggf. Entlastungen zu finden sind. Sinnvoll ist es, mit den Schulen Vereinbarungen zu treffen, die für das ganze Kollegium offen nachvollziehbar und anwendbar sind.


Brigitte Strubel-Mattes, Juristin der GEW