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Rechtsfragen im Unterricht

„Was passiert, nachdem ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen jemanden eingereicht habe?“ Oder jemand gegen mich?“ – „Habe ich auch volljährigen Schülern gegenüber eine Aufsichtspflicht?“ – „Ich bin Vertrauenslehrer an meiner Schule. Die Schüler tragen immer wieder Beschwerden über dieselbe Kollegin an mich heran. Wenn ich mit ihr darüber reden will, wirft sie mir Mobbing vor und droht mit rechtlichen Schritten.“

Dies sind nur drei Beispiele aus der Vielzahl der rechtlichen Fragen, die in dem Forum angesprochen wurden. Referent Dieter Roß von der Rechtschutzstelle der GEW Rheinland-Pfalz hatte das thematische Spektrum bewusst weit gefasst: Alle rechtlichen Fragen, Problemlagen und Anliegen der Teilnehmer wurden aufgenommen, keine schulisches Rechtsgebiet war ausgeschlossen. Alle auftretenden Fragen wurden, zum Teil sehr lebhaft, im Forum diskutiert; wenn an diesem Tag keine endgültige Lösung gefunden werden konnte, wurden die Fragen zur Rechtsschutzstelle in Mainz mitgenommen. Damit spielte die GEW eine ihrer Stärken aus: die personell stark besetzte Rechtschutzstelle, und die dadurch ermöglichte zeitnahe juristische Beratung ihrer Mitglieder.

Aber die meisten Fragen konnte Dieter Roß dank seiner langjährigen Erfahrung schon vor Ort klären: Im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat die vorgesetzte Dienstbehörde keine Moderatorenfunktion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten; sie wird zwar beide Seiten hören, aber oftmals dem Beschwerdeführer nur die lapidare Mitteilung schicken, dass die Beschwerde bearbeitet sei und ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden konnte. Natürlich führt dies bei Beschwerdeführern oft zu Frustrationen. Deshalb sollte von Anfang an bedacht werden, ob es bei bestimmten Problemlagen nicht bessere Alternativen gibt, wie zum Beispiel das Einschalten des örtlichen Personalrates. – Ja, man hat als Lehrer auch volljährigen Schülern gegenüber prinzipiell eine Aufsichtspflicht, wenn auch nicht im selben Maße wie gegenüber jüngeren Schülern. Bei speziellen Fragen, wie etwa der, ob volljährige Schüler bei einem Wandertag das Ausflugsziel im eigenen PKW ansteuern dürfen, hilft der „Wandererlass“.

Gerade das Thema „Aufsicht“ ist, so Dieter Roß, ein gutes Beispiel dafür, dass die gründliche Beschäftigung mit dem Schulrecht auch Ängste nehmen und damit zu mehr Lebensqualität verhelfen kann: Man lernt eben nicht nur, was man nicht darf, sondern auch, was man darf. Und nein – auch wenn das in vielen Lehrerzimmern kolportiert wird, man steht nicht „mit einem Bein im Knast“, sobald man mit Schülern etwas außerhalb des Schulgebäudes unternimmt.