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Verbesserungen für Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte

Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Lehrkräfte, die ihr Stundenmaß reduziert haben und Teilzeit beschäftigt sind, stellen immer wieder die Frage, wie bin ich als Teilzeit beschäftigte Lehrkraft mit meiner Arbeitszeit einzusetzen.

Grundsätzlich ist die Antwort einfach. Der Arbeitsumfang bestimmt sich nach dem Verhältnis des Teilzeitbruches zu einer Vollzeitstelle.
So heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift „Umfang der dienstlichen Verpflichtung
von Teilzeitlehrkräften“: An allen aufteilbaren Aufgaben ist die Teilzeitkraft
anteilig entsprechend ihrer Unterrichtsverpflichtung zu beteiligen. Einfach ist dies,
wenn die Aufgaben zählbar sind, zum Beispiel der Umfang der Aufsichtszeiten.
Schwierig wird es jedoch bei den üblichen Aufgaben einer Lehrkraft. Eine Klasse wird
nicht halbiert, nur weil eine Lehrerin mit halber Stelle Klassenlehrerin geworden ist.
Auch fallen Korrekturarbeiten, Zeugnisse, Konferenzen, Elterngespräche in einem
Umfang an, den auch Vollzeit beschäftigte Lehrkräfte zu bewältigen haben.
Wie hier die Teilzeitarbeit zu berücksichtigen ist, wird in der Verwaltungsvorschrift
allgemein beschrieben und ist wenig hilfreich.
Sie setzt in Ziffer 1 auf ein verständnisvolles Miteinander, mit dem die Interessen
der Lehrkraft und die Anforderung der Schule ausgeglichen werden sollen. Die
Vorgesetzten sollen beim Einsatz Teilzeit beschäftigter Lehrkräfte auf ihre Situation
Rücksicht nehmen, eine unverhältnismäßige Belastung vermeiden und die
Möglichkeit eines Ausgleiches prüfen.
Bei vielen Schulleitungen kommen diese Ausführungen allerdings so an, dass die
Interessen der Schule wichtig sind und sich beim Prüfen eines Ausgleiches ergibt,
dass aus dienstlichen Gründen kein Ausgleich möglich ist.
Mit einer vergleichbaren Problematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 16.07.2015, Aktenzeichen 2 C 16/14, befasst.
Es hat entschieden, dass Teilzeit beschäftigte Lehrkräfte in der Summe ihrer Tätigkeiten
(Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen,
Elterngespräche, Vertretungsstunden etc.) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote
zur Dienstleistung herangezogen werden dürfen. Besteht die Arbeitszeit
aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in
einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen
werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit
hinausgehen.
Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht festgelegt, dass der anteilige Einsatz
einer Teilzeitlehrkraft einklagbar ist. Die nach der rheinland-pfälzischen Verwaltungsvorschrift
mögliche Interessensabwägung durch die Schulleitung beim Einsatz
einer Teilzeitkraft ist somit rechtlich nicht mehr möglich.
Die GEW Rheinland-Pfalz hat Bildungsministerin Reiß in einem Schreiben aufgefordert,
alle Schulleitungen auf ihre Verpflichtung aus dieser neuen Rechtslage
ausdrücklich hinzuweisen und die Verwaltungsvorschrift anzupassen.