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Aktuelle Hitzewelle in Rheinland-Pfalz

Was tun als Beschäftigte bei Hitze?

Der Sommer hat Rheinland-Pfalz fest im Griff: die Temperaturen steigen, die Luft in Klassenräumen, Hörsälen und Kitas steht, draußen auf dem Sportplatz oder bei Ausflügen brennt die Sonne unbarmherzig vom Himmel. Solche Hitzewellen sind für viele nicht nur unangenehm, sondern eine echte Belastung. Körper und Konzentration kommen an ihre Grenzen, und trotzdem muss die Arbeit weitergehen?

Du musst das nicht einfach hinnehmen. Dein Arbeitgeber bzw. Deine Dienststelle ist verpflichtet, Dich vor gesundheitlichen Gefahren durch extreme Hitze zu schützen. Und: Auch Du selbst kannst aktiv werden – gemeinsam mit dem Personal- oder Betriebsrat.

Was darfst Du erwarten? Welche Schutzmaßnahmen sind sinnvoll und was kannst Du tun, wenn es zu heiß wird?
Hier findest Du Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeiten bei Hitze: verständlich, kompakt und mit konkreten Tipps für Deinen Arbeitsalltag.

Vorweg: Arbeitgeber/Dienstherren müssen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn es in den Unterrichtsräumen oder im Büro heiß und stickig wird oder Sport im Freien nicht mehr auszuhalten ist. Beim Arbeitsschutz ist der Betriebsrat/Personalrat in der Mitbestimmung.

Das Arbeiten bei extremer Hitze führt zu Gesundheitsbelastungen. Der Arbeitgeber/Dienstherr muss dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)). Er hat auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er hat für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« zu sorgen. So steht es in Ziff. 3.5. des Anhangs zur ArbStättV. In den sogenannten »Technischen Regeln für Arbeitsstätten« (ASR A 3.5), die die Anforderungen der ArbStättV konkretisieren, sind viele detaillierte Hinweise für die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten enthalten. Für Arbeitsräume ist eine Raumtemperatur von maximal 26 Grad noch »zuträglich«. Bei Temperaturen darüber sollte der Arbeitgeber/Dienstherr Schutzmaßnahmen ergreifen.

Bei starker Sonneneinstrahlung alle Sonnenschutzsysteme nutzen. Außenjalousien vollständig herablassen. Blendschutzlamellen an den Fenstern nutzen. Lüften in den frühen Morgenstunden ist empfehlenswert. Ggf. können Ventilatoren am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Erhöhte Flüssigkeitszufuhr (Trinkwasser) ist erforderlich. Gelegentliches Abkühlen durch Überströmen der Hände/Unterarme mit kaltem Wasser (Waschbecken) ist hilfreich. Soweit möglich, sollte in kühlere Räume ausgewichen werden. Damit die geeigneten Maßnahmen verbindlich sind, sollten sie in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegt werden.

Soweit Außenjalousien, Markisen oder Klimaanlagen etc. fehlen, soll der Gebäudeeigentümer durch die Schule/Kita/Hochschule umgehend eine schriftliche Gefährdungsanzeige erhalten.

Das Verlegen der Arbeitszeit in die frühen und kühleren Morgenstunden kann Abhilfe schaffen. Es kann ratsam sein, die Arbeitszeiten in den sommerlichen Hitzeperioden insgesamt zu verkürzen. So könnte die Dienststellen-/Betriebsleitung festlegen, dass bei einer Raumtemperatur über 26 °C nur noch maximal 6 Stunden gearbeitet wird, bei über 30°C nur noch 4 Stunden. Sinnvoll sind auch längere Erholungspausen. Gegebenenfalls kann Arbeit ins Homeoffice verlagert werden.

Arbeiten im Freien (Sport) stellt bei Hitze eine ganz besondere Belastung dar. Zur Hitze kommen die UV-Strahlen und die Ozonbelastung als weitere Gefährdungen hinzu. Daher muss hier in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um neben kurzfristigen auch langfristige Maßnahmen festzulegen. Bei Arbeiten über 26°C im Schatten muss über die Gefahren informiert werden. Bei extremen Temperaturen soll auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Auf ausreichende Beschattung ist zu achten. Sportstunden im Freien können entfallen. Bei Unterrichtsgängen oder Schwimmbadbesuchen sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Kopf- und Nackenbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme sollten zur Verfügung stehen.

Ein Recht auf Hitzefrei oder gar auf eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz besteht nicht, auch nicht bei extremen Temperaturen von über 35°C.

Die/der Beschäftigte, auch mehrere Beschäftigte zusammen, kann bzw. können mit Hilfe einer schriftlichen Gefährdungsanzeige (vgl. § 16 Arbeitsschutzgesetz) die Dienststellen-/Betriebsleitung auf Risiken, Belastungen und Beeinträchtigungen durch erhöhte Raumtemperaturen oder intensive Sonneneinstrahlungen hinweisen und Abhilfe einfordern. Dabei können sie auch konkrete Maßnahmen vorschlagen. Es wird empfohlen, die Gefährdungsanzeige auch dem Betriebs-/Personalrat und gegebenenfalls auch der Schwerbehindertenvertretung in Kopie zuzuleiten. Die Dienststellen-/Betriebsleitung hat sich mit der Gefährdungsanzeige umgehend zu befassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Betriebs-/Personalrat ist gesetzlich gehalten - nach Prüfung der Anzeige - durch Verhandlung mit der Leitung auf Durchführung geeigneter Maßnahmen hinzuwirken

Wichtigste Norm im Zusammenhang mit Hitze-Maßnahmen ist § 3a ArbStättV. Danach muss der Arbeitgeber/Dienstherr geeignete Maßnahmen gegen extreme Hitze ergreifen. Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten sind zu vermeiden. Bei der Wahl dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber/Dienstherr einen Handlungsrahmen, er kann zwischen verschiedenen Maßnahmen wählen. Immer dann, wenn dies im Arbeitsschutz der Fall ist, hat der Betriebs-/Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 7 LPersVG. Da es sich um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht handelt, kann und soll der Betriebs-/Personalrat auch von sich aus initiativ werden und Maßnahmen vorschlagen. Sollte der Arbeitgeber/die Dienststellenleitung sich verweigern, bleibt der Gang zur Einigungsstelle. Die maßgebende Mitbestimmungsvorschrift für den Personalrat ist § 80 Abs. 2 Nr. 7 LPersVG i. V. m. § 74 Abs. 3 LPersVG. Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen. Die Mitbestimmung ist nur ausgeschlossen, wenn die angedachte Maßnahme bereits durch eine gesetzliche oder tarifliche Regelung vorgegeben ist. Das ist bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz regelmäßig nicht der Fall. Die gesetzlichen Vorgaben enthalten meist nur Rahmenvorschriften. Welche Schutzmaßnahmen dann zum Beispiel gegen Hitze ergriffen werden, ist zusammen mit dem Personalrat zu entscheiden.

Als GEW-Mitglieder beraten und unterstützen wir dich gerne. Auch schulen wir Personalrät:innen in Schule und in den Kommunen, damit sie dich als kompetente Ansprechpartner:innen rund um das Thema unterstützen können. 

In der Downloadbox findest du Muster für eine Gefährungsanzeige bei Hitze.

Komme gut durch diese Hitzephase und achte gut auf dich!
Deine GEW Rheinland-Pfalz