Corona-Pandemie
Urlaub nehmen; Überstunden abbauen; Minusstunden machen ?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen in den Urlaub geschickt werden. Darauf sind die rheinland-pfälzischen Kommunen durch ihren Arbeitgeberverband KAV per Rundschreiben vom 16.März 2020 bereits hingewiesen worden. Etwas anders verhält es sich bei einem Resturlaub, der eventuell noch aus 2019 vorhanden ist. Dieser sollte auf jeden Fall rechtzeitig genommen werden, da ansonsten die gesetzlichen oder tariflichen Verfallfristen greifen würden.
Ähnlich wie beim Urlaub verhält es sich mit dem Abbau von Mehrarbeits- und Überstunden. Eine solche Maßnahme könnte natürlich helfen, um die Zeit, in der in den Einrichtungen nur wenig Arbeit vorhanden ist, zu überbrücken. Im Gegensatz zum kommunalen Arbeitgeberverband ist die GEW aber der Meinung, dass darüber keine Anordnung erfolgen darf, sondern vorher Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten hergestellt werden muss.
Was Minusstunden betrifft, dürfen Arbeitgeber nicht einseitig Arbeitszeitkonten mit Minusstunden belasten. Denkbar sind höchstens individuell vereinbarte Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung der wenig arbeitsintensiven Zeit vorsehen. Wenn nicht mit Arbeitszeitkonten gearbeitet wird, hat der Arbeitgeber in jedem Fall Arbeit im vertraglich vereinbarten Umfang anzubieten. Falls er dazu nicht in der Lage ist, muss er trotzdem das vereinbarte Entgelt bezahlen.
Das Bundesarbeitsministerium stellt klar:
„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.“ (Quelle: www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html)