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Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen

GEW-Informationen zum EPoS-Schreiben der ADD vom 12.01.2015 an die Schulleitungen der Stammschulen für Integrierte Förderung und der Schwerpunktschulen, nachrichtlich an alle Förderschulen

Das obige Schreiben hat an den Schulen viele Fragen aufgeworfen und viele Kolleg_innen haben sich Rat suchend an die GEW gewandt.
Da das Bildungsministerium die Möglichkeit der Versetzung zu einem Zeitpunkt einführt, zu dem notwendige Rechtsgrundlagen nicht geschaffen sind, war auch die GEW bei vielen Fragen nicht in der Lage zutreffend Auskunft zu geben.
Inzwischen hat die GEW Kenntnis vom aktuellen Blitzinfo des HPR Förderschulen an die ÖPR der Schulen. Deshalb kann nun auch die GEW zu den bei uns eingegangenen Fragen einige wesentliche Antworten geben und über einige aktuelle Sachstände informieren:

  • Die Frist für die Beantragung einer Versetzung ist ausnahmsweise auf Ende Februar verschoben worden.
  • Die Versetzungsmöglichkeit ist für Förderschullehrer_innen eingeführt worden, jedoch nicht für Pädagogische Fachkräfte. Denn für PF an allgemeinen Schulen sind die Eingruppierungsregelungen gemäß den TdL-Richtlinien ungünstiger als für PF an Förderschulen.
  • Funktionsstellenbewerbungen von Förderschullehrer_innen an Schwerpunktschulen (mit Ausnahme der Funktion der Schulleiter_in) sollen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen erfolgt sind. Darüber hinaus fordert die GEW, dass sich Förderschullehrer_innen auch auf die Funktion der Schulleiter_in an den Regelschulen bewerben können.
  • Den Förderschullehrer_innen im Beschäftigtenverhältnis müssen wir derzeit von einer Versetzung abraten, da die TdL-Richtlinien die Eingruppierung nach E 13 nur für Beschäftigte an Förderschulen regeln. Deshalb kann eine Versetzung eine niedrigere Eingruppierung zur Folge haben. Unklar ist auch, inwieweit bei einer neuen Stufenfestsetzung förderliche Zeiten anerkannt werden.
  • Die Unterrichtsverpflichtung für die an Grundschulen versetzten Förderschullehrer_innen erhöht sich gemäß Lehrkräftearbeitszeitverordnung auf 25 mal 50 Minuten, weil die Förderschullehrer_innen dann Lehrkräfte an Grundschulen sind. Die Unterrichtsverpflichtung für die an Schwerpunktschulen der Sekundarstufe I versetzten Förderschullehrer_innen bleibt unverändert bei 27 mal 45 Minuten. Die GEW lehnt dies entschieden ab und setzt sich dafür ein, dass es für die Förderschullehrer_innen auch nach der Versetzung an Grundschulen bei der jetzigen Unterrichtsverpflichtung bleibt.
  • Die versetzten Förderschullehrer_innen müssen sonderpädagogische Gutachten schreiben.
  • Die Förderschullehrer_innen an Schwerpunktschulen können sich auf Funktionsstellen an Förderschulen bewerben.
  • Die dienstlichen Beurteilungen für versetzte Förderschullehrer_innen sind von den Schulleitungen der Schwerpunktschulen zu erstellen. Inwieweit Regelungen getroffen werden, die die Einbindung sonderpädagogischer Fachkompetenz gewährleisten, ist zurzeit unklar.
  • Für versetzte Förderschullehrer_innen an den Schwerpunktschulen ist die Übernahme einer Klassenleitung nicht vorgesehen, da ihre Aufgabe weiterhin in der sonderpädagogischen Förderung besteht.
  • Für versetzte Förderschullehrer_innen ist der Bezirks- und Hauptpersonalrat der jeweiligen Schwerpunktschule zuständig.

Wir bedauern sehr, dass eine Vielzahl wichtiger Fragen gegenwärtig nicht geklärt ist. Zu der hier eingeführten Maßnahme, zu der wesentliche Regelungen und Rechtsgrundlagen erst noch geschaffen werden sollen, kann die GEW unseren Dienstvorgesetzten kein gutes Zeugnis in fürsorglicher Personalführung ausstellen.
Die GEW informiert erneut, wenn uns gesicherte Informationen über Klärungen und Neuregelungen vorliegen.