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BVerwG-Urteil zu Reisekosten für Lehrkräfte

Lehrer dürfen nicht gezwungen werden, auf die Erstattung von Reisekosten zu verzichten

Mit dem Urteil vom 23.10.2018, Az.: 5 C 9.17 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Fall nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darstellen kann, mit der Folge, dass eine solche Verzichtserklärung unbeachtlich bleibt.

„Geklagt hat ein Realschullehrer, der im Antragsformular zur Genehmigung der Abschlussfahrt nach Berlin teilweise auf Reisekostenvergütung verzichtete. Nach seiner Rückkehr wurde ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung nur ein Teil bewilligt. Damit war er jedoch nicht einverstanden und hat mit Unterstützung der GEW vor dem BVerwG Recht bekommen,“ schreibt Yulia Denkevich von der Rechtsstelle der GEW in einer Mitgliederinformation.

Das Land „kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Sie dient der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setzte den Kläger einem Konflikt aus. Er musste entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet“, so die BVerwG-Richter.

https://www.bverwg.de/de/pm/2018/73 - Pressemitteilung Nr. 73/2018 vom 23.10.2018