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Kündigung wegen Krankheit mit hohen Hürden

Immer wieder versuchen Arbeitgeber Beschäftigten zu kündigen, die lange und oft krank sind. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 158/16) wird noch einmal bestätigt, dass Fehlzeiten allein nicht als Kündigungsgrund reichen, selbst dann nicht, wenn sich über Jahre Krankheit an Krankheit reihen sollte. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass zusätzlich zu den Fehlzeiten abzusehen sein muss, dass es in Zukunft keine Besserung gibt.

Es wurde der Fall einer Anlagenfahrerin verhandelt, die seit 2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist und seit 2011 wiederholt krankheitsbedingt für lange Zeit ausgefallen ist. Die Ausfälle hatten verschiedene Ursachen, zunächst ging es um einen eingeklemmten Nerv am Ellenbogen, dann um ein Rückenleiden nach einem Sturz, schließlich noch um psychische Probleme nach einer Scheidung. Die Beschäftigte fehlte infolge dessen von 2011 bis 2015 für 400 Tage.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber. Die Beschäftigte klagte vor Gericht und gewann. Das Gericht sah die Kriterien für eine sogenannte Gesundheitsprognose nicht erfüllt. Gewebe- und Skelettverletzungen heilten normalerweise. Auch eine Lebenskrise sei in den meisten Fällen nur vorübergehend. Damit fehle der Beweis, dass die Beschäftigte auch in Zukunft besonders anfällig für Krankheiten sei, argumentierte das Gericht.