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Urteil Bundesarbeitsgericht

Kein Anspruch auf Urlaub während Freistelllungsphase Altersteilzeit

Die Altersteilzeit findet überwiegend in dem so genannten Blockmodell statt, bei dem zunächst eine Arbeitsphase vorangestellt ist, in dem sich die betroffenen Mitarbeiter ein Zeitguthaben erarbeiten (Aktivphase), das in der anschließenden Freistellungsphase (Passivphase) abgebaut wird. Fraglich und umstritten war bis jetzt die Frage, was mit dem Urlaubsanspruch in der Passivphase passiert. Diese Frage wurde nun vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 481/18) geklärt.