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Ist Aufforderung einen Betriebsarzt aufzusuchen rechtens?

Immer wieder wenden sich Mitglieder der GEW, die längerfristig erkrankt oder häufig kurzerkrankt sind, an ihre Gewerkschaft. Sie fragen nach, ob ihr Arbeitgeber sie auffordern darf, beim Betriebsarzt vorstellig zu werden. Oftmals sind die Betroffenen verunsichert, was in einem solchen Fall ihre Rechte und Pflichten sind.

Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst des Bundes un der Kommunen (TVöD) sowie der Länder (TV-L) räumen dem Arbeitgeber das Recht ein, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer aus begründetem Anlass dazu zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Person kann es sich um eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt handeln. Die Beschäftigten haben einer entsprechenden Aufforderung Folge zu leisten, ansonsten würden sie einen Vertragsverstoß begehen, der bei entsprechender Beharrlichkeit nach einschlägiger Abmahnung sogar eine Kündigung rechtfertigen kann. Die Kosten für eine solche Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Sowohl für ärztliche Vorerhebungen als auch für ärztliche Untersuchungen gilt, dass über zurückliegende und aktuelle Erkrankungen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ist. Angaben über zurückliegende Erkrankungen, die ausgeheilt sind, können sich auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren beschränken. Auf Verlangen sollten die behandelnden Ärzte gegenüber dem Betriebsarzt von der Schweigepflicht entbunden werden, damit diesem alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, die er zur Beurteilung seiner Gesundheitsprognose benötigt. Der Datenschutz bleibt gewährleistet, da der Betriebsarzt diese Informationen nicht weitergeben darf. Der Arbeitgeber erhält schließlich vom Betriebsarzt eine Auskunft darüber, wie dieser die zukünftige Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person einschätzt. Für Beamtinnen und Beamten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes. Zuständig für die Beurteilung der zukünftigen Dienstfähigkeit ist die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle des Landes (ZMU).