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Schlaglicht Gesundheitsschutz Grundschulen

Gefährdungsbeurteilung als zwingende Pflicht von Arbeitgebern

Seit der gesetzlichen Verankerung des Gesundheitsschutzes im Jahre 1996 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Dienstherr zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet. Diese beinhaltet jedoch nicht nur die Erfassung von Belastungen, Gefährdungen und Risiken sowie deren Schweregrad, sondern ebenfalls die Entwicklung und Umsetzung von wirksamen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Im Nachgang müssen deren Wirksamkeit überprüft und angepasst werden.

Damit das übergeordnete Ziel des Arbeitsschutzgesetzes - die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten (Prävention) - erreicht wird, müssen bei einer  Gefährdungsbeurteilung zuerst die Arbeitsbedingungen beurteilt und dokumentiert werden. Untersucht werden dafür insbesondere:

  • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • Einwirkungen physikalischer, chemischer oder biologischer Art,
  • die Gestaltung, die Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeitsverfahren und -abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung,
  • psychische Belastungen

(vergl. § 5 Abs. 3 ArbSchG)                             

In einem weiteren Schritt müssen Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um die festgestellten Mängel, Belastungen und Gefährdungen zu beseitigen oder zumindest zu minimieren. Diese Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu kontrollieren und falls erforderlich zu modifizieren. Erst mit der Abschließenden Evaluierung und Dokumentation ist das Verfahren einer Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen.

In regelmäßigen Abständen bzw. bei gravierenden Veränderungen (z. B. Änderung von Gesetzen, Umbaumaßnahmen) ist eine Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen, auf ihre Aktualität zu überprüfen oder an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.

Im schulischen Bereich ist festzustellen, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung in den letzten 20 Jahren nur an wenigen Schulen nachgekommen ist.

Das Bildungsministerium hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz auf die Schulleitungen übertragen, d. h. diese sind für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich. Anstöße für die Durchführung können einzelne Lehrkräfte geben und der Personalrat hat die Möglichkeit über sein Initiativrecht eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren.

Im Jahr 2011hat das Bildungsministerium das Institut für Lehrergesundheit (IfL) gegründet und mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im staatlichen Schuldienst betraut. Die Schulleitung kann das IfL zur Unterstützung und Beratung bei der Erfassung und Beurteilung von Gefährdungen beauftragen, die Umsetzung der Maßnahmen muss die Schulleitung jedoch in eigener Verantwortung durchführen. Der Personalrat muss beim Verfahren beteiligt werden (Aushändigung aller Dokumentationen, Teilnahme an Schulbegehungen) und ist bei den einzelnen Arbeitsschutzmaßnahmen in der Mitbestimmung.

Die zielgerichteten Maßnahmen richten sich zuerst auf Veränderung von internen Verhältnissen und im nächsten Schritt auf Veränderung des Verhaltens der Beschäftigten. Es kann erforderlich sein, den Schulträger aufzufordern Verhältnisse zu verbessern, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. Es ist daher notwendig, den Träger von Anfang an in das Verfahren mit einzubinden.

Wegen der verschiedenen Zuständigkeiten im Schulbereich, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Maßnahmen erforderlich sind, die nur die ADD oder gar das Bildungsministerium bewilligen kann. In diesen Fällen muss dies ebenfalls über die Schulleitung eingefordert werden.

Außerdem: Dass einzelne Lehrkräfte oder ganze Kollegien Gefährdungsanzeigen stellen, muss von ADD und Bildungsministerium als deutliche Misstandsanzeigen dahingehend verstanden werden, dass das Land als Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung laut Arbeitsschutzgesetz seit Jahren nicht in adäquater Weise nachgekommen ist, sowie als deutliche Aufforderung die Verhältnisse angemessen zu verbessern