Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften zur Arbeitsleistung so einrichten und unterhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Beschäftigte noch zumutbar sind, wird durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur geregelt. Gemäß ArbStättV muss in Arbeitsräumen "eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur" bestehen. Die ASR konkretisiert diesen unbestimmten Rechtsbegriff dahingehend, dass eine Höchst-Raumtemperatur bis +26 Grad Celsius empfohlen wird. Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch in Ausnahmefällen auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein. Liegt schon die Außentemperatur bei über +26 Grad Celsius, beschreibt die ASR ein Stufenmodell mit zu beachtenden Randbedingungen und nötigen Schutzmaßnahmen, die vom Arbeitgeber einzuführen sind. Differenziert wird zwischen einer Raumtemperatur von bis +26 Grad Celsius, bis +30 Grad Celsius, bis +35 Grad Celsius und darüber. Nach der ASR können die Beschäftigten demnach auch bei Raumtemperaturen von +35 Grad Celsius und mehr weiter tätig sein; der Arbeitgeber muss jedoch die für die jeweilige Temperaturstufe vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen, beispielsweise geeignete Maßnahmen zur Absenkung der Temperaturen treffen.
Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz machen Beschäftigten zu schaffen
In den Sommermonaten kann es immer wieder vorkommen, dass es aufgrund hoher Außen- und Innentemperaturen kaum möglich ist, konzentriert zu arbeiten. Ein Arbeitgeber hat gemäß vorhandener Rechtsvorschriften Sorge dafür zu tragen, dass die Raumtemperaturen erträglich sind. Konkrete gesetzliche Vorschriften über einzuhaltende Temperaturen am Arbeitsplatz existieren aber nicht.