Die grundlegende rechtliche Auseinandersetzung betrifft einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, in dem entschieden wurde, dass der familienbezogene Bestandteil der Besoldung für drei und mehr Kinder nicht ausreichend ist. Da es sich nicht um einen GEW-Fall handelt, kann die GEW momentan weder die Bedeutung des Rechtsstreits für die Besoldung in Rheinland-Pfalz noch die realen Erfolgsaussichten und die Reaktion des Landesamtes für Finanzen einschätzen.
Betroffen sind ausschließlich Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr unterhaltspflichtigen Kindern, für die ein Familienzuschlag bezogen wird.
Die Ansprüche müssen zeitnah innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, also bis zum 31.12.2017 für das Jahr 2017, geltend gemacht werden.
Hilfreich sind auch folgende Informationen der DGB-Gewerkschaft ver.di:
Amtsangemessene Alimentierung von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern
Nach der letzten Entscheidung des BVerfG wurden die fraglichen Besoldungsbestandteile mehrfach angepasst. Nunmehr lag diese Frage erneut der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Überprüfung vor. Betroffen war die Alimentierung des Jahres 2009, Kläger war ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 LBesG. Das OVG Münster (Urt. v. 07.06.2017, 3 A 1058/15) hat entschieden, dass der Familienzuschlag des Klägers rechtswidrig zu niedrig bemessen sei, da er die gebotene Mindesthöhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes nicht erreiche. Die Revision wurde zugelassen. Zeitnah kam das VG Köln, bezogen auf das Jahr 2013 und die Richterbesoldung R 2, zu einem ähnlichen Ergebnis (VG Köln, Urt. v. 03.05.2017, 3 K 4913/14). Da es - anders als das OVG Münster - die der Vollstreckungsanordnung des BVerfG zugrunde liegende Berechnungsmethodik auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Sozialrecht aber als nicht mehr anwendbar ansah, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Inhaltlich ging es aber ebenfalls von einer rechtswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation aus.
Zur weiteren Vorgehensweise: Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossenen werden, dass eine vergleichbare Besoldungssituation auch für das Jahr 2017 möglicherweise auch für Rheinland-Pfalz besteht. Es wird daher empfohlen, dass die Betroffenen Widerspruch gegen die Höhe des Familienzuschlages einlegen und zugleich einen Antrag auf Neufestsetzung stellen. Ebenso wird das Ruhen der Verfahren bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung angeregt.
Info wurde von der GEW Baden-Württemberg übernommen.