Gesundheitskrise
GEW fordert von der Landesregierung Hilfen für Honorarlehrkräfte
Die GEW hat die Landesregierung aufgefordert, auch für Honorarlehrkräfte in der Weiterbildung finanzielle Hilfen zu ermöglichen. „Bundes- und Landesregierung haben zwar Programme aufgelegt, um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzumildern, die Honorarkräfte in der Weiterbildung und in Integrationskursen sind von diesen Maßnahmen bisher jedoch nicht erfasst“, kritisierte der GEW-Landesvorsitzende Klaus-Peter Hammer. Für den aktuellen Fall von Betriebsschließungen in Folge der Gesundheitskrise existierten keine Regelungen, die eine Unterstützung der betroffenen Lehrkräfte ermöglichten. Auch Lohnfortzahlung oder Kurzarbeitergeld gebe es für diesen Beschäftigtenkreis nicht.
Aufgrund der Corona-Pandemie haben Träger von Integrationskursen, Berufssprachkursen und anderen Deutschkursen den Unterrichtsbetrieb teilweise oder komplett einstellen müssen. Damit ist für viele der dort beschäftigten Lehrkräfte das vertraglich zugesicherte Einkommen weggebrochen, was teilweise in existenzbedrohende Situationen geführt hat. Denn Honorarlehrkräfte werden in der Regel ausschließlich für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden bezahlt. Die Bezahlung ist dabei so schlecht, dass normalerweise niemand davon Rücklagen bilden konnte.
„Die betroffenen Personen unterrichten beispielsweise in Kursen für Deutsch als Fremdsprache sowie in den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, nehmen also wichtige gesellschaftliche Aufgaben wahr. Ziel muss es nun sein, die Förderprogramme der Corona-Krise schnell für Honorarlehrkräfte zu öffnen“, forderte Hammer.
„Der Ausfall ihrer Kurse hat dazu geführt, dass Honorarlehrkräfte unverschuldet in eine existenzgefährdende Notlage geraten sind. Ihre Einkommen liegen ohnehin im Bereich der Armutsgrenze, da sie als Solo-Selbständige ihre Sozialversicherungsbeiträge allein bezahlen müssen“, führte Hammer weiter aus. Als letzte Möglichkeit bliebe ihnen derzeit nur das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Dies müsse verhindert werden.
Mainz, 07.04.2020