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Brückenteilzeit

Gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit wird eingeführt

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ab dem 01.01.2019 ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt. Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird.

Damit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft freiwillig in Teilzeit arbeiten, ohne anschließend unfreiwillig in Teilzeit verbleiben zu müssen. Klaus-Peter Hammer, Vorsitzender der GEW Rheinland-Pfalz, begrüßt die neue Regelung, denn „Erfahrungen zeigen, dass die Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten sich wandeln und individueller werden.“ Hammer sieht in der Gesetzesänderung einen wichtigen Schritt, der der Arbeitszeitsouveränität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenkommt. Auch zahlreiche GEW-Mitglieder in Kitas könnten davon profitieren.

Siehe auch Teilzeitarbeit in der Kita