Grundsätzlich kommt gemäß Bundesurlaubsgesetz die zeitliche Lage eines Urlaubs durch Antragstellung und Bewilligung zustande. Der Arbeitgeber hat dabei die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er kann einen Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn er einen wichtigen betrieblichen Grund hat oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Schließzeit einer Kita ist ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes, sodass für diese Zeit eine Urlaubsanordnung rechtens ist. Eine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage für Betriebsurlaub blockiert sein dürfen, gibt es aber nicht. Allerdings darf ein Arbeitgeber laut Rechtsprechung auch nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen. Ein vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelter Grundsatz, dass ein Arbeitgeber lediglich über 3/5 (also 60%) des Urlaubs verfügen darf, ist zu berücksichtigen. Eine Verplanung von 80% würde einer arbeitsgerichtlichen Prüfung möglicherweise nicht standhalten.
Darf ein Arbeitgeber Urlaubstage festlegen?
Bedingt durch zahlreiche Schließtage müssen viele Beschäftigte in Kitas den größten Teil ihrer Urlaubstage zu festgelegten Zeiten nehmen. Manchmal sind das z.B. 24 Tage von insgesamt 30 Urlaubstagen im Jahr. Es stellt sich die Frage, ob ein Träger überhaupt so viele Urlaubstage festlegen und damit den individuellen Spielraum bei der Urlaubsgestaltung von Beschäftigten einengen darf.